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Wir haften für Sie
Mit der Informationskampagne "Wir haften für Sie" wollen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen über die Vorteile der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung aufklären.125 Jahre gesetzliche Unfallversicherung
Es war Glück im Unglück. Am 2. Oktober 1885 stürzte der Zimmermann Ernst Buck auf einer Baustelle in Berlin von einem Balken in die Tiefe. Er wurde schwer verletzt - aber er bekam Hilfe.
Mitgliedsbeiträge 2012 zur gesetzlichen Unfallversicherung
Die jährlichen Beiträge werden durch ein Umlageverfahren gemäß § 14 der Satzung i.V.m. der Beitragsordnung der Unfallkasse Brandenburg erhoben.
Der Umlagemaßstab für die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden ist die Einwohnerzahl der jeweiligen Gebietskörperschaft, die auf Grund einer Volkszählung oder Fortschreibung vom Amt für Statistik Berlin - Brandenburg zuletzt vor dem 31. August des Jahres, in dem die Umlagerechnung erfolgt, veröffentlicht wurde. Für die Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Städte und Gemeinden erschien die Statistik im August 2011 mit Stand 31.03.2011.
Für die Unternehmen in selbständiger Rechtsform sowie soziale und medizinische Dienste der Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt des Jahres 2010 zu Grunde gelegt.
Maßgebend für die Landesbehörden sowie Universitäten und Hochschulen ist die Zahl der Beschäftigten, die vom Amt für Statistik Berlin - Brandenburg zuletzt vor dem 31. August des Jahres, in dem die Berechnung der Umlage erfolgt, veröffentlicht worden ist. Die letzte Personalstatistik wurde im Juli 2011 mit Stand 30.06.2010 veröffentlicht.
Der Umlageanteil der einzelnen Beitragsgruppen ermittelt sich gemäß § 4 der Beitragsordnung der Unfallkasse Brandenburg nach den erbrachten Entschädigungsleistungen, die in der Jahresrechnung 2010 nachgewiesen wurden.
Für das Jahr 2012 werden nachfolgende Hebesätze der Vertreterversammlung der Unfallkasse Brandenburg zur Beschlussfassung am 07.12.2011 vorgelegt. Daher tragen die Hebesätze bis zum Beschluss Unverbindlichkeitscharakter.
| Beitragsgruppe | Bezeichnung | Hebesatz 2012 |
| 1 | Landkreise |
2,9579 |
| 2 | Kreisfreie Städte und Gemeinden |
7,2114 |
| 3 | Kreisangehörige Städte und Gemeinden |
5,3599 |
| 4 | Unternehmen in selbständiger Rechtsform sowie soziale und medizinische Dienste der Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen |
4,2568 |
| 6 | Landesbehörden sowie Universitäten und Hochschulen des Landes Brandenburg |
670,6324 |
(17.11.2011)
Die Berechnung des Beitrages
Die Mittel für die Ausgaben der Unfallkasse Brandenburg, die auf den festgestellten Haushaltsplan beruhen, werden im Wege der Umlage nach den Bestimmungen der Beitragsordnung (BO) aufgebracht. Für jede Beitragsgruppe wird ein separater Hebesatz ermittelt.
Nach § 1 unserer BO unterscheiden wir zwischen folgenden Beitragsgruppen:
|
Beitragsgruppe 1 |
Landkreise |
| Beitragsgruppe 2 | kreisfreie Städte |
| Beitragsgruppe 3 | kreisangehörige Städte und Gemeinden |
| Beitragsgruppe 4 | kommunale Unternehmen in selbständiger Rechtsform |
| Beitragsgruppe 5a | Haushalte |
| Beitragsgruppe 5b | Haushalte, die nach § 28a Abs.7 SGB IV der Hinzugsstelle gemeldet wurden |
| Beitragsgruppe 6 | Landesbehörden sowie Universitäten und Hochschulen |
| Beitragsgruppe 7 | Unternehmen des Landes in selbständiger Rechtsform und soziale und medizinische Dienste der Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen |
Auf Grund der:
- in § 185 Abs. 4 SGB VII für das Haushaltsscheckverfahren erfolgten Regelung des Bei-tragssatzes nach Rechtsverordnung und
- der in § 5 Abs. 2 BO für die anderen Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten vorgegebenen Festbeiträge
ist für die Unternehmensarten der Beitragsgruppen 5a und 5b keine Berechnung eines Hebesatzes durchzuführen. Daher erfolgt die Hebesatzberechnung nur für die Beitragsgruppen 1 bis 4 sowie 6 und 7.
Der § 2 der BO regelt den Umlagemaßstab für die Beitragsgruppen wie folgt:
- Für die Beitragsgruppen 1 bis 3 ist Umlagemaßstab die Einwohnerzahl. Gemäß § 2 Abs. 1 BO ist als Einwohnerzahl die Wohnbevölkerung maßgebend, die auf Grund einer Volkszählung oder einer Fortschreibezählung vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg (neu: Amt für Statistik Berlin - Brandenburg) zuletzt vor dem 31. August des Jahres, in dem die Berechnung der Umlage erfolgt, veröffentlicht worden ist.
- Für die Unternehmen der Beitragsgruppen 4 und 7 ist Umlagemaßstab die Bruttolohnsumme, die für das Jahr vor der Berechnung der Umlage nachgewiesen wurde.
- Für die Unternehmen der Beitragsgruppe 6 ist Umlagemaßstab die Zahl der Beschäf-tigen (§ 2 Abs. 4 BO). Maßgebend ist die Beschäftigtenzahl der Angestellten und Arbeiter, die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg (neu: Amt für Statistik Berlin – Brandenburg) zuletzt vor dem 31. August des Jahres, in dem die Berechnung der Umlage erfolgt, veröffentlicht worden ist.

