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Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung: 0800 6050404
Wir haften für Sie
Mit der Informationskampagne "Wir haften für Sie" wollen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen über die Vorteile der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung aufklären.125 Jahre gesetzliche Unfallversicherung
Es war Glück im Unglück. Am 2. Oktober 1885 stürzte der Zimmermann Ernst Buck auf einer Baustelle in Berlin von einem Balken in die Tiefe. Er wurde schwer verletzt - aber er bekam Hilfe.
Hilfeleistung, Nothelfer und Blutspender
Die gesetzliche Unfallversicherung schützt mit dieser Rechtsnorm Personen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig werden.
Versichert sind hierbei Personen, die bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblich Gefahr für seine Gesundheit retten.
Bei Unglücksfällen und gemeinen Gefahren bezieht sich der Versicherungsschutz nicht allein auf Personen, sondern auch auf Sachgüter. Hierbei muss die Abwendung eines drohenden Schadens bestehen, z. B. Unwetter, Deichbruch, Pannenhilfe.
Gemeine Not ist eine Zwangslage für die Allgemeinheit. Die Notlage darf hierbei noch nicht beendet sein, z. B. Ausfall der Wasser- und Energieversorgung einer Gemeinde, Zusammenbruch des öffentlichen Verkehrswesens, Schneemassen, die Orte von der Außenwelt abschneiden.
Einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr retten, setzt eine akute Gefahr für die Gesundheit zum Zeitpunkt der Rettungshandlung voraus, die Gesundheit einer anderen Person muss bedroht sein, z. B. Versuch einen Ertrinkenden oder Verschütteten zu retten.
Erforderlich ist in allen Fällen ein aktives, bewusstes Tun mit dem Willen des Helfers, die drohende oder bestehende (Lebens)Gefahr zu beseitigen bzw. den Schaden zu mindern.
Personen, die Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden.
Mit dieser Gesetzesvorschrift soll die Opferbereitschaft gefördert werden. Versichert sind hierbei Unfälle, die im Zusammenhang mit der Spende eintreten. Versichert ist nicht die Entnahme als solche, sondern eine darüber hinausgehende gesundheitliche Schädigung infolge von Komplikationen durch die Entnahme ( z. B. Infektionen, Thrombosen). Auch Eigenblutspenden sind nicht versichert.
Zuständiger Versicherungsträger ist der Unfallversicherungsträger des Unternehmens (Krankenhauses), in dem die Spende durchgeführt wird.
c) Personen, die sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen.
Der Grundgedanke ist auch hier der Schutz desjenigen, der für das Gemeinwohl tätig ist. Für den persönlichen Einsatz ist der Verdacht einer nach dem Strafgesetzbuch strafbaren Handlung (z. B. Diebstahl, Einbruch, Gewalttat) ausreichend, soweit er in den objektiven Gegebenheiten eine Stütze findet. Es wird ein aktives Tun zur unmittelbaren Ergreifung des Täters verlangt (Nachsetzen, Zupacken, Festhalten). Im zweiten Teil dieser Vorschrift geht es um den Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen. Der Angriff muss hier ebenfalls einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllen (z. B. vorsätzliche Körperverletzung).
Besonderheiten:
Gehört die Tätigkeit zu den beruflichen Aufgaben des Helfers, ist dieser als Beschäftigter versichert (z. B. Wachschutz stellt eine verdächtige Person am bewachten Gebäude).
Die genannten Tätigkeiten sind auch im Ausland versichert, wenn die helfende Person im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

