Unternehmen in selbstständiger Rechtsform

Unternehmen, die sich in selbstständiger Rechtsform betrieben werden, können Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), Vereine, Stiftungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts sein.

Im Regelfall sind für rechtlich selbstständige Unternehmen die Berufsgenossenschaften zuständige Unfallversicherungsträger. Soweit die öffentliche Hand unmittelbar oder mittelbar überwiegend an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit auf sich vereint, kann jedoch auch hier die Zuständigkeit der Unfallkasse Brandenburg gegeben sein (§§ 128 Abs. 1 Nr. 1a, 129 Abs. 1 Nr. 1a SGB VII). Ausgenommen sind landwirtschaftliche Unternehmen, Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke sowie Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen und Umschlagsbetriebe.

Die Zuständigkeit wird seitens der Unfallkasse Brandenburg anhand von Gesellschaftsverträgen, Vereinssatzungen, Registereintragungen sowie anhand eines Betriebsfragebogens geprüft. Bei Vorliegen der für die Zuständigkeit erforderlichen Voraussetzungen wird ein Zuständigkeitsbescheid erteilt. Spätere Veränderungen in den Gesellschaftsverhältnissen sind der Unfallkasse Brandenburg unverzüglich anzuzeigen.

Rechtlich selbstständige Unternehmen werden bei der Unfallkasse Brandenburg gesondert zu Beiträgen herangezogen. Ferner sind sie an der Insolvenzgeldumlage zu beteiligen (§§ 358 ff. Sozialgesetzbuch III). Hierbei handelt es sich um eine Auftragsleistung, die die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ebenso wie die Berufsgenossenschaften für die Bundesagentur für Arbeit erbringen.

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