Regelwerk

Die Unfallkasse Brandenburg erlässt gemäß § 15 SGB VII Unfallverhütungsvorschriften. Unfallverhütungsvorschriften sind autonomes Recht. Sie werden von der Vertreterversammlung der Unfallkasse erlassen und nach Genehmigung durch die Landesregierung im amtlichen Anzeiger des Landes Brandenburg veröffentlicht. Sie gelten für die Mitglieder der Unfallkasse. In Ausnahmefällen richten sie sich auch an Unternehmen, die dem Unfallversicherungsträger nicht angehören (Arbeitnehmerüberlassung, ausländische Unternehmen im Sinne des § 16 SGB VII).

Unfallverhütungsvorschriften enthalten Schutzziele und Mindestnormen. Sie sind für Unternehmer und Versicherte verbindlich. Aber auch der Unfallversicherungsträger darf nicht von ihnen abweichen.

Neben den Unfallverhütungsvorschriften gibt es noch eine Reihe von Regeln und Informationsmedien, die die Inhalte der Unfallverhütungsvorschriften aufbereitet darbieten.

Alle Vorschriften, Regeln und Informationsmedien können Mitglieder der Unfallkasse und der Feuerwehrunfallkasse kostenlos bei ihrem Unfallversicherungsträger bestellen.