Arbeitsunfall

Versicherte sind bei ihrer Arbeit und auf Dienst- und Arbeitswegen gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Die Entschädigung erfolgt dabei nach dem Schadensersatzprinzip. Das gilt auch für Tätigkeiten, die mit der Arbeit in Zusammenhang stehen, wie beispielsweise

  • bei der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung von Arbeitsgeräten
  • auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit
  • bei der Teilnahme am Betriebssport
  • bei Betriebsausflügen und -feiern

Versicherungsschutz besteht auch

  • bei Familienheimfahrten,
  • wenn Versicherte den unmittelbaren Weg nach oder von der Arbeitsstätte verlassen, um ihr Kind wegen der beruflichen Abwesenheit der Eltern fremder Obhut anzuvertrauen,
  • auf Umwegen als Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft nach oder von dem Ort der Tätigkeit.

Ein Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt, muss dem zuständigen Unfallversicherungsträger durch eine Unfallanzeige gemeldet werden. Ergänzen durch Hinweis auf §12 der Satzung der UKBB (Der Unternehmer hat auch dann, wenn ein im Unternehmen tätiger Versicherter einen Unfall erleidet, eine Unfallanzeige binnen 3 Tagen an die Unfallkasse zu erstatten, wenn ärztliche Behandlung in Anspruch genommen wird oder andere Kosten entstehen. (2) Unfälle, bei denen mehr als drei Personen verletzt werden, oder Unfälle mit Todesfolge sind der Unfallkasse außerdem sofort fernmündlich oder telegraphisch mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn behauptet oder vermutet wird, dass der später eingetretene Tod nicht Unfallfolge sei.)

 

zurück