Ehrenamtlich tätige Personen

Versicherungsschutz besteht für diese Personen, wenn sie für öffentlich-rechtliche Einrichtungen einschließlich der Bildungsträger (Kindertagestätten, Schulen, Universitäten) ehrenamtlich tätig werden und an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII)

Ein wesentliches Merkmal der ehrenamtlichen Tätigkeit ist, dass sich diese auf die unentgeltliche Wahrnehmung einer bestimmten Funktion, oft auf ein öffentliches Amt beziehen. Zuständiger Unfallversicherungsträger ist der für die unterstützende Institution jeweils zuständige.

Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises L fragte an, ob die unentgeltlich tätige Frau B. bei der Ausübung, des ihr übertragenen Ehrenamts gem. § 61 BbG.NatSchG als Naturschutzhelferin versichert ist.

  • Für Frau B besteht während der Ausübung ihres Amtes gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Grund dafür ist, das sie von der unteren Naturschutzbehörde als ehrenamtliche Naturschutzhelferin bestellt wurde und ihr sogar durch einen von der Behörde gefertigten Ausweis zusätzliche Betretungs- und Feststellungsbefugnisse für die Ausübung ihres Amts eingeräumt wurden.

In der Stadtverordnetenversammlung der Stadt S wurden 6 unentgeltlich tätige Mitglieder für eine Schiedskommission gewählt. Die Schlichtungsverfahren finden aufgrund des beschränkten Haushalts der Stadt, in eigens dafür eingerichteten Büros im häuslichen Bereich der Mitglieder statt. Die Stadt wollte nun wissen, ob für diese Kommissionsmitglieder und auch für die bei der Stadt unentgeltlich tätigen Wahlhelfer Unfallversicherungsschutz besteht.

  • Auch bei diesen Personengruppen handelt es sich um ehrenamtlich Tätige, die bei der Ausübung ihres durch Beschluss übertragenen Ehrenamts gesetzlichen Unfallversicherungsschutz genießen. Auch für die Zeit in dem sie dafür das Büro im häuslichen Bereich benutzen.

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