Freiwillige Helfer (wie Beschäftigte tätig)

Versicherungsschutz besteht für diese Personen regelmäßig dann, wenn aufgrund des ausdrücklichen oder zumindest mutmaßlichen Willens des Unternehmens (Gemeinde, Landkreis, Kita, Schule) eine ernste, diesem dienende, unentgeltliche Tätigkeit verrichtet wird, die arbeitnehmerähnlich ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 SGB VII).

Zuständig ist der Unfallversicherungsträger, der auch für das Unternehmen zuständig ist, dem geholfen wurde.

Die Gemeinde S hat angefragt, ob das Heranziehen von freiwilligen Helfern für Flickenarbeiten auf Gehwegen und Straßen, aufgrund knapper Kassen versichert ist.

  • Diese Helfer werden, wie Beschäftigte nach den oben genannten Voraussetzungen für die Gemeinde tätig und sich damit versichert.

Die Stadt K hatte per Satzung Grundstücksbesitzer zum Reinigen des an ihrem Grundstück anliegenden Gehweges und/oder Fahrbahn verpflichtet und bei Unterlassung mit Gebühren gedroht, die entstehen, wenn Firmen an dieser Stelle die Reinigung übernehmen. Nun wollte sie wissen, ob die Anlieger bei diesen Reinigungsarbeiten versichert sind.

  • Die Anlieger sind bei diesen Tätigkeiten nicht versichert. Grund dafür ist, das diese Tätigkeiten zugunsten des eigenen Haushalts durchgeführt werden, um der Gebühr zu entgehen. Der o.G. infragekommende Versicherungsschutz setzt jedoch ein fremdnütziges Handeln (für die Gemeinde) voraus.

Die Gemeinde B wollte wissen, ob unentgeltlich tätige Helfer bei Mäh- und Reinigungsarbeiten auf dem gemeindeeigenen Friedhof unter Unfallversicherungsschutz stehen.

  • Auch diese Helfer stehen unter den oben genannten Voraussetzungen unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Wichtig ist auch hier, dass es sich um eine fremdnützige Tätigkeit (für die Gemeinde) handelt. Mäh- und Reinigungsarbeiten auf Gräber von Angehörigen und Freunden sind nicht versichert. Zuständig ist in diesem Fall die Gartenbau-Berufsgenossenschaft. Diese ist immer dann zuständig, wenn es sich um die Park - und Grünflächen einer Gemeinde, mit einer Grünfläche von mehr als 5 ha handelt sowie für die öffentlichen Friedhöfe.

Ein Gymnasium fragt an, ob Schüler, die in ihrer Freizeit beim Umzug der Bibliothek innerhalb der Schule helfen über die Unfallkasse Brandenburg versichert sind.

  • Diese Schhüler werden wie Beschäftigte für die Schule tätig werden.

Eine Kita erkundigte sich nach dem Unfallversicherungsschutz von Eltern, die bei Bau- und Reparaturarbeiten in der Kita mithelfen und gelegentlich als Betreuer an Gruppenveranstaltungen teilnehmen.

  • Auch diese Eltern sind nach den oben genannten Voraussetzungen gesetzlich unfallversichert. Wichtig bei der Betreuertätigkeit ist, dass die Eltern nicht nur mitfahren um ihr eigenes Kind zu beaufsichtigen, sondern um alle Kinder zu betreuen.

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