Abfindungen

Ist eine Rente an Versicherte in Form einer vorläufigen Entschädigung, d.h. für einen absehbaren Zeitraum, zu zahlen, kann die Unfallkasse Brandenburg die Versicherten mit einer Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden.

Versicherte die eine Rente auf unbestimmte Zeit beziehen, können auf ihren Antrag mit einem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wesentlich sinkt. Handelt es sich um eine Rente wegen einer MdE von weniger als 40 vom Hundert, ist diese in einem Betrag abzufinden. Bei einer MdE ab 40 vom Hundert wird die Rente bis zur Hälfte für einen Zeitraum von 10 Jahren teilabgefunden.

Bei der Bewilligung von Abfindungen handelt es sich um Entscheidungen, die die Unfallkasse Brandenburg nach pflichtgemäßen Ermessen im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers trifft.

Eine Witwenrente oder eine Witwerrente werden bei Wiederheirat abgefunden.

Gesetzliche Grundlagen sind §§ 75 bis 80 SGB VII.

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