Hinterbliebenenleistungen

Verstirbt ein Versicherter infolge des Versicherungsfalles, haben seine Hinterbliebenen Anspruch auf Sterbegeld, Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, Hinterbliebenenrente und Beihilfe.

Das Sterbegeld beträgt 1/7 der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße und wird an denjenigen ausgezahlt, der die Kosten der Bestattung getragen hat.

Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben die Witwe, der Witwer, die Waisen und unter bestimmten Voraussetzungen der frühere Ehegatte, die Verwandten der aufsteigenden Linie sowie die Stief- und Pflegeeltern.

Eine einmalige Beihilfe wird an hinterbliebene Ehegatten von Schwerverletzten geleistet, die keine Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben, weil der Tod nicht Folge eines Versicherungsfalles ist. Die Beihilfe beträgt 40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Vollwaisen eine Anspruch auf Beihilfe. In besonderen Fällen kann anstelle der einmaligen Beihilfe auch eine laufende Beihilfe gezahlt werden.

Die Rentenleistungen werden nach einer Anpassungsverordnung jährlich der allgemeinen Entwicklung der Löhne und Gehälter angepasst.

Gesetzliche Grundlagen sind §§ 63 bis 71 SGB VII.

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