Kinderpflegeverletztengeld

Berufstätige Eltern haben im Falle der Beaufsichtigung, Betreeung oder Pflege ihres durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes Anspruch auf Verletztengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Gesetzliche Grundlage ist der § 45 Abs. 4 SGB VII.

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