Mehrleistungen

Für Personen, die im Interesse des Gemeinwohls tätig werden und dabei durch Unfall oder Krankheit zu Schaden kommen, gewährt die Unfallkasse Brandenburg Mehrleistungen. Diese werden durch das Gesetz und die Satzung der Unfallkasse Brandenburg bestimmt.

Mehrleistungen sind insbesondere bestimmt für:

  • Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen.
  • Ehrenamtliche, die für eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts tätig werden (z.B. ehrenamtliche Bürgermeister, Mitglieder des Gemeinderats. oder des Elternrats)
  • Hilfeleistende, d.h. Personen, die bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen andrern aus erheblicher Gefahr für seine Gesundheit retten.
  • Blut- und Organspender
  • Personen, die sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtigt ist, oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen.
  • Personen, die von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen bzw. von einer dazu berechtigten Stelle als Zeuge zur Beweiserhebung herangezogen werden.

Mehrleistungen setzen voraus, dass überhaupt Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden.

Die Satzung der Unfallkasse Brandenburg sieht Mehrleistungen zur Verletztenrente, zum Sterbegeld und zur Hinterbliebenenrente vor. Einmalige Leistungen werden unter bestimmten Voraussetzungen bei dauernder Erwerbsunfähigkeit und im Todesfall geleistet. Ebenso wird ein etwaiger Unterschiedsbetrag zwischen dem Verletzten- bzw. Übergangsgeld und dem entgangenen regelmäßigen Nettoarbeitsentgelt oder Nettoarbeitseinkommen gewährt.

Die gesetzliche Grundlage ist der § 94 SGB VII.

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