Park- und Gartenpflege und gemeindliche Friedhöfe

Der Versicherung von landwirtschaftlichen Unternehmen kommt in der gesetzlichen Unfallversicherung eine besondere Bedeutung zu. Als landwirtschaftliche Unternehmen gelten auch Park- und Gartenanlagen sowie Friedhöfe. Diese unterliegen in der Regel nicht der allgemeinen Unfallversicherung, sondern sind der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zuzuordnen. Lediglich Park- und Grünanlagen mit einer Größe bis zu 5 ha bzw. Anlagen des Gartenbaus bis zu einer Größe von 0,25 ha können uneingeschränkt der allgemeinen Unfallversicherung unterliegen.

Die gemeindlichen Unfallversicherungsträger haben gemeinsam mit der Gartenbau-Berufsgenossenschaft im Jahr 1964 eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen, die die Zuständigkeiten im Bereich von Park- und Gartenanlagen sowie für Friedhöfe regelt. Danach sind gemeindliche Parks Grünflächen mit und ohne Baumbestand, die von der Gemeinde unterhalten werden und überwiegend der Erholung der Bevölkerung oder Verschönerung des Ortsbildes dienen. Gemeindliche Gärten sind eingefriedete oder uneingefriedete Grundstücke, die entweder zur Produktion gärtnerischer Erzeugnisse benutzt werden oder der Verschönerung des Ortsbildes dienen.

Für die Zuständigkeitsabgrenzung gilt Folgendes:

  • Sofern eine Gemeinde Parks oder Grünanlagen besitzt, deren Gesamtfläche 5 ha überschreitet, sind die in diesem Bereichen Beschäftigten bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu versichern.
  • Hat eine Gemeinde Grünanlagen mit einer Gesamtfläche von weniger als 5 ha, dann sind sämtliche Arbeiten im Bereich der Grünanlagenpflege beim gemeindlichen Unfallversicherungsträger versichert.
     
  • Beschäftigte auf kommunalen Friedhöfen sind unabhängig von der Größe des Friedhofs grundsätzlich bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau versichert. Als Teile des Friedhofsunternehmens gelten auch die Baulichkeiten.
  • Werden Personen wechselseitig im gemeindlichen Bereich und einem landwirtschafftlichen Unternehmensteil tätig, sind sie bei dem dafür zuständigen Versicherungsträger versichert.
  • Die den gemeindlichen Parks und Gärten dienenden Verwaltungstätigkeiten sind dann bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau versichert, wenn sie von organisatorisch selbsständigen Einrichtungen (z.B. Garten- und Friedhofsämter) durchgeführt werden.
  • Unternehmensteile landwirtschaftlichen Charakters, die mit einem anderen gemeindlichen Unternehmen untrennbar verbunden sind (z.B. Grünanlagen und Gärten von Badeanstalten, Sportplätzen, Krankenhäusern) bleiben beim gemeindlichen Unfallversicherungsträger versichert, es sei denn, die Arbeiten werden von Bediensteten der Gartenbauämter durchgeführt.
  • Die mit der Unterhaltung öffentlicher Straßen zusammenhängenden gärtnerischen Tätigkeiten sind nur dann bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau versichert, wenn sie von Bediensteten der Gartenbauämter ausgeführt werden.

Zu den bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau versicherten Tätigkeiten zählen neben der Neuanlage und Unterhaltung der Bepflanzungen auch die Errichtung und Unterhaltung von Umzäunungen, Wegen, Bänken, Spielplätzen, die Unterhaltung der erforderlichen Maschinen und Geräte, die Bewachung der Park- und Gartenanlagen sowie bei Friedhofsunternehmen sämtliche Tätigkeiten im Rahmen der Bestattung.

zurück