Neue Regelungen zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ab 29. Mai 2026

Mit der Änderung des § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) gelten seit dem 29. Mai 2026 neue Vorgaben für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten. Ziel der gesetzlichen Neuregelung ist es, die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten stärker an der tatsächlichen Gefährdungssituation im Betrieb auszurichten und insbesondere kleinere Unternehmen von unnötigen Verpflichtungen zu entlasten.

Für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten ändert sich nichts: Sie sind weiterhin nicht verpflichtet, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Neu ist, dass auch Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten grundsätzlich keine Sicherheitsbeauftragten mehr bestellen müssen. Eine Ausnahme gilt, wenn aufgrund der betrieblichen Tätigkeit besondere Gefährdungen für Leben und Gesundheit bestehen. In diesen Fällen bleibt die Bestellung erforderlich. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten müssen künftig mindestens eine Sicherheitsbeauftragte oder einen Sicherheitsbeauftragten bestellen. Bestehen erhöhte Gefährdungen, kann eine größere Anzahl erforderlich sein. Für Betriebe mit 250 oder mehr Beschäftigten gelten weiterhin die bekannten Kriterien der DGUV Vorschrift 1. Maßgeblich sind dabei unter anderem die Unfall- und Gesundheitsgefahren im Betrieb, die räumliche, zeitliche und fachliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten sowie die Zahl der Beschäftigten.

Die Gesetzeslage im Einzelnen:

  • Bis 20 Beschäftigte: Es besteht weiterhin keine Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten.
  • Mehr als 20 bis unter 50 Beschäftigte: Grundsätzlich entfällt die Bestellpflicht. Eine Bestellung ist jedoch erforderlich, wenn im Betrieb besondere Gefährdungen für Leben und Gesundheit bestehen.
  • 50 bis 249 Beschäftigte: Es ist mindestens eine Sicherheitsbeauftragte oder ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen. Bei besonderen Gefährdungen kann eine höhere Anzahl erforderlich sein.
  • Ab 250 Beschäftigten: Die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten richtet sich weiterhin nach den Kriterien der DGUV Vorschrift 1. Berücksichtigt werden insbesondere die bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren, die räumliche, zeitliche und fachliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten sowie die Anzahl der Beschäftigten.

Die neuen gesetzlichen Vorgaben werden schrittweise in das Satzungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen. Gleichzeitig wird der bislang nicht näher definierte Begriff der „besonderen Gefährdung für Leben und Gesundheit“ weiter konkretisiert, um Unternehmen und Einrichtungen eine verlässliche Orientierung zu geben. 
Die Unfallkasse Brandenburg und die Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg wird ihre Mitgliedsunternehmen bei der Umsetzung der neuen Regelungen unterstützen und individuell beraten. Schulungen für Sicherheitsbeauftragte der jeweiligen Mitgliedsunternehmen werden weiterhin im Seminarportal (meine.ukbb.de oder meine.fukbb.de) angeboten. Grundlage für die Beurteilung des Bedarfs an Sicherheitsbeauftragten bleibt die betriebliche Gefährdungsbeurteilung. Unabhängig von einer gesetzlichen Verpflichtung besteht weiterhin die Möglichkeit, Beschäftigte als Sicherheitsbeauftragte zu qualifizieren. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Förderung von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb und unterstützen die Präventionsarbeit vor Ort.