Unfallversicherungsschutz für geflüchtete Kinder beim Kita- und Schulbesuch

Unfallversicherungsschutz für geflüchtete Kinder beim Kita- und Schulbesuch

Ukrainische Kinder und Jugendliche unter den Geflüchteten aus Kriegsgebieten werden früher oder später schulpflichtig oder besuchen regelmäßig eine Kita. Für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist in diesem Zusammenhang von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Kindertagesbetreuung
Ukrainische Kinder, die eine erlaubnisbedürftige Kindertageseinrichtung besuchen, fallen unter die sog. Gast-/Besuchskinderregelung. Diese besagt, dass Kinder, die sich vorübergehend oder probeweise in einer Kindertageseinrichtung (§ 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII) aufhalten, gesetzlich unfallversichert sind (nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB VII). Voraussetzung dafür ist eine bewusste und gewollte Aufnahme des Kindes in das (pädagogische) Betreuungskonzept der Tageseinrichtung. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die Kinder in die vorhandenen Gruppen integriert und dort mitbetreut, gefördert und erzogen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass das Alter der Kinder zum Inhalt des Betreuungskonzeptes passt.

Erhalten die geflüchteten Kinder einen regulären Betreuungsplatz (oder werden im Rahmen der öffentlichen Kindertagespflege betreut), ist erst ebenfalls ein Versicherungsschutz gegeben (vgl. hierzu auch Versicherte in Kitas und Kindertagepflege).

Falls gesonderte Betreuungsformen (zum Beispiel eigene Gruppen oder organisatorisch eigenständige Angebote) eingerichtet werden, bedarf es einer Einzelfallprüfung durch die Unfallkasse Brandenburg. Bitte nehmen Sie in diesem Fall Kontakt zu uns auf (info@ukbb.de).

Auch bei sog. Sprachstandsfeststellungen (§ 37 Absatz 2 Brandenburgisches Schulgesetz) und Sprachfördermaßnahmen kommt ein Unfallversicherungsschutz in Betracht.

Schulbesuch
Bei Schulbesuchen gilt, dass die schulpflichtigen geflüchteten Kinder und Jugendlichen schon als „Schüler“ versichert, wenn sie in die vorhandenen Schulklassen (oder bei eigenen Klassen: in die Schule) integriert werden (§ 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII), also in den schulischen Ablauf vollständig eingebunden sind. Hierzu reicht eine förmliche Zulassung durch die Schulleitung, mit entsprechender Integration in den Unterricht, aus.
Auch die geflüchteten Kinder und Jugendlichen, die in den Erstaufnahmeeinrichtungen beschult werden, sind entsprechend für diese Zeiten gesetzlich unfallversichert.
Versicherungsschutz besteht ebenfalls bei der zum Schulbesuch in Brandenburg notwendigen Einschulungsuntersuchung. Die Einschulungsuntersuchung ist schulrechtliche Vorschrift zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit. Dies gilt einschließlich der Wege von und zum Untersuchungsort.

Universitäten
Mit regulärer Immatrikulation an einer öffentlichen Brandenburgischen Universität sind StudentInnen bei der UKBB versichert. Dies gilt für nationale und internationale Studierende.

Freizeitaktivitäten
Der EU-Rat hat am 04.03.2022 die Umsetzung der sog. Massenzustromrichtlinie beschlossen. Sie sieht vor, dass Geflüchtete aus der Ukraine ohne Asylantrag mindestens einen einjährigen Schutzstatus mit Aufenthaltstitel erhalten. Rechtsgrundlage in Deutschland ist §24 AufentG. Dieser Titel gibt u. a. das Recht auf Unterbringung, Sozialleistungen und einen Versicherungsschutz bei Krankheit. Geflüchtete aus der Ukraine, die sich beim zuständigen Einwohnermeldeamt angemeldet haben, erlangen neben dem Recht auf Sozialleistung auch ein Recht auf gesetzlichen Krankenversicherungsschutz.

Broschüren
Die Broschüren "Flüchtlingskinder und jugendliche Flüchtlinge" und "Trauma - Was tun?" können Schulen und Einrichtungen der Tagespflege sowie Sachkostenträger bei uns mit Mail an praevention@ukbb.de bestellen.

Die Broschüre "Trauma - Was tun?" ist sowohl in der ukrainischen, als auch in der russischen Version ab sofort hier zu finden.

Die Broschüre Страхування школярів від нещасних випадків - Інформація для батьків і законних опікунів учнів перших класів finden Sie hier. Sie ist eine ukrainische Version der DGUV Broschüre "Schüler-Unfallversicherung" aus dem Jahr 2015.

Bundesweite Informationen
Zum Thema Schule/Ausbildung/Studium/Arbeit finden Sie hier (Kapitel 6) Informationen in der Landessprache, sowie in Englisch und Deutsch. Diese Seite gilt jedoch bundesweit und nicht ausschließlich bzw. bindend für das Land Brandenburg.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte per Mail an: hilfeleistung@ukbb.de oder rufen Sie an: 0335/5216-312.

 

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