Haushaltshilfen

Gesetzliche Unfallversicherung für Beschäftigte in Privathaushalten

Zu den Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung zählen auch die Arbeitskräfte in privaten Haushalten. Als Hausangestellte gelten hierbei alle Arbeitnehmer, die Dienstleistungen in Privathaushalten ausführen. Dies gilt auch, wenn sie nur stundenweise oder gelegentlich – mit oder ohne Steuerkarte - tätig sind. Versichert sind sowohl die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten (z. B. Kochen, Putzen, Nähen, Einkaufen) als auch die sonstigen häuslichen Arbeiten (z. B. Krankenpflege, Kinderbetreuung usw.). Versicherungsschutz besteht auch auf allen damit zusammenhängenden Wegen sowie auf dem direkten Weg zwischen der eigenen Wohnung und der des Haushaltsführenden.

Bitte beachten Sie, dass die gesetzliche Krankenversicherung bei einem Arbeitsunfall keine Leistungen übernimmt. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz kann auch nicht durch eine private Unfallversicherung ersetzt werden.

Zuständiger Unfallversicherungsträger

Für private Haushalte sind die Unfallkassen des jeweiligen Bundeslandes zuständig. Befindet sich der Haushalt im Land Brandenburg, ist somit die Unfallkasse Brandenburg Ihr Ansprechpartner.

In besonderen Fällen, z.B., wenn die Haushaltshilfe auch für ein gewerbliche Unternehmen des Haushaltsführenden oder in einem landwirtschaftlichen Haushalt tätig ist, kann die Zuständigkeit für die Unfallversicherung der Haushaltshilfe bei einer Berufsgenossenschaft liegen.

Ab wann besteht Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz besteht kraft Gesetzes vom Beginn der Beschäftigung an. Dies hat zur Folge, dass der bzw. die Haushaltsführende von diesem Zeitpunkt an Mitglied der Unfallkasse Brandenburg ist.

Das Anmeldeverfahren

Je nachdem, ob die Haushaltshilfe ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder eine geringfügige Tätigkeit (sogenannter Minijob) ausübt, unterscheidet sich das Melde- und Beitragsverfahren in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Ist die Haushaltshilfe im Haushaltsscheckverfahren gemeldet, so ist eine gesonderte Anmeldung bei der Unfallkasse Brandenburg nicht erforderlich. Die Minijob-Zentrale übermittelt uns in diesem Fall alle erforderlichen Daten für die An- und Abmeldung der Haushaltshilfen.

Für alle anderen, nicht im Haushaltsscheckverfahren gemeldeten Haushaltshilfen, ist der Haushaltsführende verpflichtet, die Beschäftigung bei der zuständigen Unfallkasse zu melden. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Anhand eines Meldebogens ( Private_Haushalte_Anmeldung_Haushaltshilfen.pdf ), prüft die

Unfallkasse Brandenburg den Sachverhalt und informiert Sie über die Zuständigkeit. Gleiches gilt für Veränderungsanzeigen (Private_Haushalte_Aenderungsmitteilung_Haushaltshilfen.pdf ).

Bitte senden Sie den unterschriebenen Meldebogen per Post

oder Fax (0335/ 5216-222) an die Unfallkasse Brandenburg zurück.

 

Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung

Als Unternehmer im versicherungsrechtlichen Sinne ist der Haushaltsführende verpflichtet, einen Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung zu leisten. Beiträge dienen zur Deckung der Kosten, die dem Unfallversicherungsträger durch die Entschädigungsleistungen bei Arbeitsunfällen entstehen

Für Haushaltshilfen, die im Haushaltsscheckverfahren gemeldet sind, werden die Beiträge zusammen mit den sonstigen Abgaben durch die Minijob-Zentrale eingezogen und an uns abgeführt (1,6 % des Arbeitsentgelts).

Die versicherten Hausangestellten werden selbst nicht zu Beiträgen herangezogen.

Der Jahresbeitrag wird unabhängig von der Beschäftigungsdauer erhoben und richtet sich nach der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Der Regelsatz beträgt 40 Euro. Liegt die wöchentliche

Arbeitszeit unter sechs Stunden oder wird die Haushaltshilfe weniger als zwei Kalendermonate beschäftigt, so ist ein ermäßigter Jahresbeitrag in Höhe von 20 Euro zu entrichten.

Sind der Haushaltsführende und Verwandte ebenfalls versichert?

Der Haushaltsführende selbst und sein Ehegatte oder Lebenspartner stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Gleiches gilt für Verwandte bis zum zweiten Grad, wenn diese unentgeltlich im Haushalt tätig sind.

Das Haushaltsscheckverfahren der Minijob-Zentrale

Minijobs, die ausschließlich in Privathaushalten geleistet werden, werden im Rahmen des sogenannten Haushaltsscheckverfahrens gemeldet. Die Abgaben im Haushaltsscheckverfahren sind günstiger als für sonstige Minijobs.

Durch das Haushaltsscheckverfahren werden nur die Tätigkeiten erfasst, die durch einen privaten Haushalt begründet sind und sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. Gemischte Tätigkeiten im Privathaushalt und im gewerblichen Unternehmen des Haushaltsführenden fallen nicht unter das Haushaltsscheckverfahren.

Für die im Haushaltsscheckverfahren gemeldeten Haushalte erhebt die Minijob-Zentrale seit 2006 auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung; der Unfallversicherungsschutz ist über die Unfallkasse Brandenburg automatisch gegeben, weil die Minijob-Zentrale die Meldung sowie die Beiträge an uns weiterleitet.

Nähere Auskünfte hierzu können Sie über die Internet-Adresse www.minijob-zentrale.de oder telefonisch unter der Nummer 0335/2902-70799 erhalten. Bei der Minijob-Zentrale erhalten Sie auch Formulare und Informationsmaterial zum Haushaltsscheckverfahren.

 

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