Hilfeleistung und Nothelfer

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt mit dieser Rechtsnorm Personen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind.

Versichert sind hierbei Personen, die bei Unglückfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher Gefahr für seine Gesundheit retten.

Bei Unglücksfällen und gemeinen Gefahren bezieht sich der Versicherungsschutz nicht allein auf Personen, sondern auch auf Sachgüter. Hierbei muss die Abwendung eines drohenden Schadens bestehen, z.B. Unwetter, Deichbruch, Pannenhilfe.

Gemeine Not ist eine Zwangslage für die Allgemeinheit. Die Notlage darf hierbei noch nicht beendet sein, z.B. Ausfall der Wasser- und Energieversorgung einer Gemeinde, Zusammenbruch des öffentlichen Verkehrswesens, Schneemassen, die Orte von der Außenwelt abschneiden.

Einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr retten, setzt eine akute Gefahr für die Gesundheit zum Zeitpunkt der Rettungshandlung voraus, die Gesundheit einer anderen Person muss bedroht sein, z.B. Versuch einen Ertrinkenden oder Verschütteten zu retten.

Erforderlich ist in allen Fällen ein aktives, bewusstes Tun mit dem Willen des Helfers, die drohende oder bestehende (Lebens)Gefahr zu beseitigen bzw. den Schaden zu mindern.

Personen, die sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen.

Der Grundgedanke ist auch hier der Schutz desjenigen, der für das Gemeinwohl tätig ist. Für den persönlichen Einsatz ist der Verdacht einer nach dem Strafgesetzbuch strafbaren Handlung (z.B. Diebstahl, Einbruch, Gewalttat) ausreichend, soweit er in den objektiven Gegebenheiten eine Stütze findet. Es wird ein aktives Tun zur unmittelbaren Ergreifung des Täters verlangt (Nachsetzen, Zupacken, Festhalten). Im zweiten Teil dieser Vorschrift geht es um den Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen. Der Angriff muss hier ebenfalls einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllen (z.B. vorsätzliche Körperverletzung).

Besonderheiten:

Gehört die Tätigkeit zu den beruflichen Aufgaben des Helfers, ist dieser als Beschäftigter versichert (z.B. Wachschutz stellt eine verdächtige Person an bewachten Gebäude).

Die genannten Tätigkeiten sind auch im Ausland versichert, wenn die helfende Person im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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