Gefangene

Personen, die während einer Freiheitsentziehung wie Beschäftigte in einem unfreien Beschäftigungverhältnis tätig werden, sind gesetzlich unfallversichert.

Zielsetzung dieser Vorschrift ist, dass unfreie Arbeitnehmer den gleichen Versicherungsschutz genießen sollen, wie freie Arbeitnehmer. Entsprechend dieser Zielsetzung ist die Vorschrift auf alle Arbeitskräfte anzuwenden, die bei Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit ohne freie Selbstbestimmung für andere wirtschaftliche Arbeitsleistungen erbringen, d.h., wie Beschäftigte tätig sind.

Auf Personen, bei denen die Vergleichbarkeit mit Beschäftigten fehlt, findet die Vorschrift jedoch keine Anwendung.