Personen, die auf Anordnung gemeinnützige Tätigkeiten verrichten

Unter Versichungsschutz stehen Personen, die aufgrund einer strafrechtlichen, staatsanwaltschaftlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn gemeinnützige Arbeiten verrichtet werden, um uneinbringliche Geldstrafen zur tilgen oder wenn Auflagen zur Wiedergutmachung einer Tat erteilt werden.