Rente an Versicherte

Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente.

Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalles sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei Kinder und Jugendlichen wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden.

Um die Minderung der Erwerbsfähigkeit festzulegen, sind die Unfallfolgen vollständig zu erfassen. Diese werden durch ein ärztliches Gutachten erhoben, das nach Rücksprache mit dem Versicherten von der Unfallkasse Brandenburg in Auftrag gegeben wird.

Grundlage für die Rentenberechnung ist neben der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Jahresarbeitsverdienst des Versicherten. Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall. Bei Versicherten ohne Einkommen wird ein Mindestbetrag zugrunde gelegt.

Die Rentenleistungen werden nach einer Anpassungsverordnung jährlich der allgemeinen Entwicklung der Löhne und Gehälter angepasst.

Die gesetzliche Grundlage ist der § 56 SGB VII.

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