Übergangsgeld

Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Das Übergangsgeld bezweckt wie das Verletztengeld die wirtschaftliche Absicherung der Versicherten, ist jedoch niedriger als dieses.

Im einheitlichen Rehabilitationsprozess wird das Übergangsgeld nahtlos an das Verletztengeld erbracht.

Das Übergangsgeld beträgt bei Versicherten, die mindestens ein Kind haben oder pflegebedürftig sind, 75%, bei den übrigen Versichterten 68% des Verletztengeldes. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden in vollem Umfang übernommen.

Gesetzliche Grundlagen sind §§ 49, 50 SGB VII und §§ 46 bis 51 SGB IX.

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