Verletztengeld
Dem Verletztengeld kommt wie dem Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Entgeltersatzfunktion während der medizinischen Rehabilitation zu.
Der Versicherte erhält für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit ein Verletztengeld, wenn er unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Arbeitslosengeld oder -hilfe hatte.
In der Regel beginnt die Auszahlung nach Ablauf der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers.
Das Verletztengeld beträgt 80% des Regelentgeltes, darf aber das regelmäßige Nettoeinkommen nicht übersteigen. Neben dem Verletztengeld werden auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt.
Auch in der Schüler-Unfallversicherung kann es zur Zahlung von Verletztengeld kommen, wenn der Schüler oder Student neben der Schule bzw. dem Studium einer Tätigkeit nachgeht (z.B. Zeitungen austragen, Aushilfsjobs).
Das Verletzten- und das Übergangsgeld werden nach einer Anpassungverordnung jährlich der allgemeinen Entwicklung der Löhne und Gehälter angepasst.
Gesetzliche Grundlagen sind §§ 45 bis 48 SGB VII.