Eigenheimbauherren und deren Helfer
Kraft Gesetzes sind auch Personen versichert, die im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind.
Förderfähig im Sinne dieses Gesetzes sind z.B. Baumaßnahmen für die Bildung von selbst genutztem Wohnraum, wenn Wohnraum in einem neuen selbstständigen Gebäude geschaffen wird oder unter wesentlichem Bauaufwand Gebäude auf Dauer zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden.
Arbeitsleistungen im Rahmen der Selbsthilfe sind dabei solche, die vom Bauherrn selbst, seinen Angehörigen oder von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit erbracht werden.
Der Unfallversicherungsschutz ist beitragsfrei. Um im Falle eines Unfalls Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen zu können, ist eine vorherige Anmeldung bei der Unfallkasse Brandenburg nicht erforderlich, jedoch ist gegenfalls die Inanspruchnahme der Förderung anhand eines Fördervertrages der Investitionsbank des Landes Brandenburg nachzuweisen.