Häufig gestellte Fragen zum Thema Geflüchtete aus der Ukraine
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Besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz in Vorbereitungsgruppen oder Förderkursen (Willkommensklasse)?
An Brandenburgs allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in öffentlicher Trägerschaft werden Schülerinnen und Schüler in Vorbereitungsgruppen auf die Beschulung im regulären Unterricht vorbereitet oder erhalten zusätzliche Förderkurse, die ergänzend zum Regelunterricht besucht werden können.
Soweit diese Maßnahmen im rechtlichen und organisatorischen Verantwortungsbereich allgemeinbildender oder beruflicher Schulen durchgeführt werden, besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für die Schülerinnen und Schüler über die Unfallkasse Brandenburg. Dabei sind die Maßnahmen nicht zwingend an den Ort der schulischen Einrichtung gebunden. Werden Räume außerhalb der Einrichtung genutzt, müssen bauliche und technische Anforderungen (bspw. Fluchtwege, Brandschutz usw.) eingehalten werden.
Besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei Sprachförderkursen?
Bei der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen besteht für die Kinder gesetzlicher Unfallversicherungsschutz in der Zuständigkeit der Unfallkasse Brandenburg. Die Sprachkurse können auch außerhalb von Tageseinrichtungen, z. B. an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen oder in Volkshochschulen des Landes Brandenburg stattfinden. Eine gesonderte Anmeldung der Kinder bei der Unfallkasse Brandenburg ist nicht notwendig.
Sind Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen gesetzlich unfallversichert?
Grundsätzlich besteht Versicherungsschutz für alle Kinder in Tageseinrichtungen mit einem dauerhaften Betreuungsvertrag. Die Einrichtungen müssen über eine Betriebserlaubnis nach § 45 Sozialgesetzbuch VIII verfügen oder eine Erlaubnis zur Betreuung aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung besitzen.
Besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Gastkinder in Tageseinrichtungen?
Auch Besuchskinder (Gastkinder, Schnupperkinder), die nur gelegentlich die Tageseinrichtung besuchen und zusammen mit den anderen Kindern betreut werden, sind über die Unfallkasse Brandenburg gesetzlich unfallversichert. Es gilt daher, dass – soweit Kinder der Betreuung in der Tageseinrichtung durch die Eltern/Personensorgeberechtigten übergeben werden, d. h. bewusst und gewollt durch das Kita-Personal in den Tagesablauf der Kita integriert sind – auch bei einem stunden- oder tageweisen Aufenthalt gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für die Kinder besteht.
Wie ist der Umfang des Versicherungsschutzes in Tageseinrichtungen und Schule?
Versichert sind die Kinder sowie die Schülerinnen und Schüler während des Aufenthalts in den Einrichtungen sowie auf dem direkten Weg zwischen ihrem dauerhaften Aufenthaltsort und dem Ort der Betreuung oder der Schule. Auch bei der Teilnahme an schulischen Veranstaltungen und Ausflügen besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz soweit diese im rechtlichen und organisatorischen Verantwortungsbereich der Tageseinrichtungen bzw. der Schulen durchgeführt werden.
Welche weiteren Betreuungsmöglichkeiten werden für Kinder angeboten und greift auch hier der gesetzliche Unfallversicherungsschutz?
Eine Alternative zu Tageseinrichtungen ist die Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen. Auch in dieser Betreuungsform besteht für die Kinder gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über die Unfallkasse Brandenburg.
Sind Helfende in der Flüchtlingshilfe gesetzlich unfallversichert?
Übernehmen Helfende Aufgaben im Auftrag einer Gemeinde/Stadt, so sind sie über die Unfallkasse Brandenburg unfallversichert. Der Versicherungsschutz besteht in beiden Fällen kraft Gesetz, d. h. ohne Beitragszahlung oder vorherige Anmeldung bei der Unfallkasse Brandenburg. Sollte sich ein Unfall ereignen, bitten wir, uns diesen über die Auftraggeber schnellstmöglich anzuzeigen. Tätigkeiten, die ohne Auftrag der Kommune ausgeführt werden, sowie Aktivitäten auf privater Ebene (z.B. private Ausflüge), sind nicht versichert.
Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die im Auftrag der Gemeinde/Stadt verrichtet werden, einschließlich der in diesem Zusammenhang stehende Vor- und Nachbereitungshandlungen und die damit zusammenhängenden unmittelbaren Wege. Ebenfalls gesetzlich unfallversichert sind auch hierfür notwendige Fortbildungsmaßnahmen und Besprechungen, wenn diese durch die Kommune veranlasst werden.