Unfallversicherungsschutz bei häuslicher Pflege nach dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)

Pflegen Sie Angehörige oder Freund_innen zu Hause? 
Dann können Sie bei der Unfallkasse Brandenburg nach § 2 Absatz 1 Nr. 17 SGB VII gesetzlich versichert sein.

Der Schutz gilt für alle, die regelmäßig eine pflegebedürftige Person in der häuslichen Umgebung betreuen, ohne dies beruflich oder gegen Bezahlung (nicht erwerbsmäßig) zu tun.

Das Gesetz regelt:
§ 19 Satz 1 und Satz 2 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) in Verbindung mit §§ 14 und 15 Absatz 3 SGB XI

Versichert ist, wer:

  • mindestens zehn Stunden wöchentlich,
  • verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche,
  • regelmäßig eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 oder höher betreut.

Die Pflege muss hierbei unentgeltlich erfolgen.
Der Unfallversicherungsschutz besteht in allen in § 14 Abs. 2 SGB IX genannten Bereichen. Dabei umfasst sind Pflegeleistungen in folgenden Hauptkriterien:

  • Mobilität,
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
  • Selbstversorgung,
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Der Versicherungsschutz beginnt automatisch, sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind. Eine besondere Meldepflicht besteht bei der Unfallkasse Brandenburg nicht.

Sollte die Pflegeperson einen Unfall erleiden, so ist dieser binnen drei Tagen vom Pflegebedürftigen oder einem Familienangehörigen der Unfallkasse Brandenburg anzuzeigen. Im Fall der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung sollte ein_e Durchgangsärzt_in der gesetzlichen Unfallversicherung aufgesucht werden.
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Leistungen im Versicherungsfall

Der Schutz umfasst Unfälle bei der Pflege selbst, etwa beim Heben, Umlagern oder Unterstützen der pflegebedürftigen Person, ebenso wie Wegeunfälle auf dem Weg zur oder von der Pflegestelle.
Auch bestimmte Erkrankungen, die durch die Pflegetätigkeit entstehen, können als Berufskrankheiten anerkannt werden, hier bedarf es einer genaueren Prüfung.

Bei einem Versicherungsfall übernimmt die Unfallversicherung die Kosten für medizinische Behandlung, Rehabilitation und zahlt bei Bedarf Verletztengeld, Renten oder Hinterbliebenenleistungen.

Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gern telefonisch zur Verfügung. Sie erreichen uns unter 0335/5216-0.