Die Berechnung des Beitrages
Die Mittel für die Ausgaben der Unfallkasse Brandenburg, die auf dem festgestellten Haushalts-plan beruhen, werden im Wege der Umlage nach den Bestimmungen der Beitragsordnung (BO) aufgebracht. Für jede Beitragsgruppe wird ein separater Hebesatz ermittelt.
Nach § 1 unserer BO unterscheiden wir zwischen folgenden Beitragsgruppen:
Beitragsgruppe 1 Landkreise
Beitragsgruppe 2 kreisfreie Städte
Beitragsgruppe 3 kreisangehörige Städte und Gemeinden
Beitragsgruppe 4 Unternehmen in selbstständiger Rechtsform sowie soziale und medizinische Dienste
der Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen [Gefahrentarifstelle (GTS) B4)]
Beitragsgruppe 5a Haushalte [Gefahrentarifstelle (GTS) B50 und B51)]
Beitragsgruppe 5b Haushalte, die nach § 28 a Abs. 7 SGB IV der Einzugsstelle gemeldet wurden
[Gefahrentarifstelle (GTS) B52)]
Beitragsgruppe 6 Unternehmen des Landes (Oberste Landesbehörden, Landesoberbehörden,
untere Landesbehörden, Einrichtungen des Landes, die Landesbetriebe oder
sonstige Unternehmen des Landes Brandenburg, Gerichte und Staatsanwaltschaften)
sowie Universitäten und Hochschulen des Landes Brandenburg
Auf Grund der:
• in § 185 Abs. 4 SGB VII für das Haushaltsscheckverfahren erfolgten Regelung des Beitragssatzes nach Rechtsverordnung und
• der in § 5 Abs. 2 BO für die anderen Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten vorgegebenen Festbeiträge
ist für die Unternehmensarten der Beitragsgruppen 5a und 5b keine Berechnung eines Hebesatzes durchzuführen.
Daher erfolgt die Hebesatzberechnung nur für die Beitragsgruppen 1 bis 4 sowie 6.
Der § 2 der BO regelt den Umlagemaßstab für die Beitragsgruppen wie folgt:
• Für die Beitragsgruppen 1 bis 3 sowie 6 ist der Umlagemaßstab die Einwohnerzahl. Gemäß § 2 Abs. 1 BO ist als Einwohnerzahl die Wohnbevölkerung maßgebend die auf Grund einer Volkszählung oder einer Fortschreibezählung vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg (neu: Amt für Statistik Berlin - Brandenburg) zuletzt vor dem 31. August des Jahres, in dem die Berechnung der Umlage erfolgt, veröffentlicht worden ist.
• Für die Unternehmen der Beitragsgruppen 4 ist der Umlagemaßstab das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das für das Jahr vor der Berechnung der Umlage nachgewiesen wurde.