Die Berechnung des Beitrages

Die Mittel für die Ausgaben der Unfallkasse Brandenburg, die auf dem festgestellten Haushalts-plan beruhen, werden im Wege der Umlage nach den Bestimmungen der Beitragsordnung (BO) aufgebracht. Für jede Beitragsgruppe wird ein separater Hebesatz ermittelt.

Nach § 1 unserer BO unterscheiden wir zwischen folgenden Beitragsgruppen:

 Beitragsgruppe 1      Landkreise

 Beitragsgruppe 2      kreisfreie Städte

 Beitragsgruppe 3      kreisangehörige Städte und Gemeinden

 Beitragsgruppe 4      Unternehmen in selbstständiger Rechtsform sowie soziale und medizinische Dienste 
                                           der Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen [Gefahrentarifstelle (GTS) B4)]

 Beitragsgruppe 5a    Haushalte [Gefahrentarifstelle (GTS) B50 und B51)]

 Beitragsgruppe 5b    Haushalte, die nach § 28 a Abs. 7 SGB IV der Einzugsstelle gemeldet wurden
                                           [Gefahrentarifstelle (GTS) B52)]

 Beitragsgruppe 6      Unternehmen des Landes (Oberste Landesbehörden, Landesoberbehörden,
                                           untere Landesbehörden, Einrichtungen des Landes, die Landesbetriebe oder
                                           sonstige Unternehmen des Landes Brandenburg, Gerichte und Staatsanwaltschaften)
                                           sowie Universitäten und Hochschulen des Landes Brandenburg

Auf Grund der:

•    in § 185 Abs. 4 SGB VII für das Haushaltsscheckverfahren erfolgten Regelung des Beitragssatzes nach Rechtsverordnung und
•    der in § 5 Abs. 2 BO für die anderen Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten vorgegebenen Festbeiträge
     ist für die Unternehmensarten der Beitragsgruppen 5a und 5b keine Berechnung eines Hebesatzes durchzuführen.
     Daher erfolgt die Hebesatzberechnung nur für die Beitragsgruppen 1 bis 4 sowie 6.

Der § 2 der BO regelt den Umlagemaßstab für die Beitragsgruppen wie folgt:

•    Für die Beitragsgruppen 1 bis 3 sowie 6 ist der Umlagemaßstab die Einwohnerzahl. Gemäß § 2 Abs. 1 BO ist als Einwohnerzahl die Wohnbevölkerung maßgebend die auf Grund einer Volkszählung oder einer Fortschreibezählung vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg (neu: Amt für Statistik Berlin - Brandenburg) zuletzt vor dem 31. August des Jahres, in dem die Berechnung der Umlage erfolgt, veröffentlicht worden ist.
•    Für die Unternehmen der Beitragsgruppen 4 ist der Umlagemaßstab das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das für das Jahr vor der Berechnung der Umlage nachgewiesen wurde.

 

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