Erste Hilfe während SARS-CoV-2-Pandemie

Auch vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie müssen Unternehmen, Bildungs- und Betreuungseinrichtungen eine wirksame Erste Hilfe auf der Basis der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und -Arbeitsschutzregel in der jeweils gültigen Fassung sicherstellen.

Handlungshilfe für Betriebe und Einrichtungen unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
 

Ergänzend bzw. abweichend zu den geltenden Vorgaben ist etwa auf Folgendes zu achten:

•    Die Mindestanzahl der vorgeschriebenen Ersthelfenden muss auch bei Corona-bedingten personellen Engpässen angestrebt werden.

•    Unternehmende müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob es sinn-voll ist, Beatmungsmasken mit Ventil vorzuhalten und gegebenenfalls in deren Hand-habung unterweisen. Beatmungsmasken mit Ventil minimieren eine mögliche Corona-Infektionsgefährdung.

•    Die Sicherheit der Ersthelfenden steht an erster Stelle. Kann der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden, sollten medizinische oder FFP2-Gesichtsmasken ge-tragen werden.

•    Aus Gründen des Infektionsrisikos können Ersthelfende im Fall einer Wiederbelebung bei Erwachsenen, insbesondere bei unbekannten Hilfsbedürftigen, gegebenenfalls auf Beatmung verzichten.

•    Bei der Wiederbelebung von Kindern spielt die Atemspende eine besondere Rolle. Daher ist die Atemspende bei ihnen besonders zu Beginn der Wiederbelebung wichti-ger als bei Erwachsenen. Ersthelfende sollten mit Blick auf eine mögliche Corona-Infektion für sich selbst abwägen, ob sie bei der Wiederbelebung eines Kindes eine Atemspende leisten.

•    Die Regeln geben Betrieben einen gewissen Handlungsspielraum bei den Fortbil-dungsfristen für Ersthelfende und für Personen im Betriebssanitätsdienst.

•    Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildungen sollten nach Möglichkeit Inhouse erfolgen. Auch hier sind neben dem betrieblichen Hygienekonzept die üblichen Maßnahmen einzuhal-ten wie ein Mindestabstand von 1,5 m und das Tragen einer medizinischen oder FFP2-Gesichsmaske bei Unterschreitung des Mindestabstands. Es gelten weitere be-sondere Vorgaben, etwa für Übungen zur Wiederbelebung.

•    Erste-Hilfe-Kurse dürfen ausschließlich als Präsenzveranstaltung absolviert werden. Aus- und Fortbildungen in Form von Online-Kursen sind ausgeschlossen.

Das von der DGUV herausgegebene Informationsblatt „Handlungshilfe zur Betrieblichen Ers-ten Hilfe“ gibt Unternehmen, Bildungs- und Betreuungseinrichtungen praktische Empfehlun-gen zur Ersten Hilfe im Betrieb im Zusammenhang mit der Corona-Lage.

Die Handlungshilfe richtet sich insbesondere an Unternehmende, an die betrieblichen Ersthel-fenden sowie die ermächtigten Ausbildungsstellen. Analog zur aktuellen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist sie bis zum 7. April 2023 gültig. Die gesetzlichen Rahmenbedin-gungen der Länder und Vorgaben regionaler Behörden in Bezug auf die Corona-Pandemie bleiben davon unberührt und sind zu beachten.

Kostenfreier Download „Handlungshilfe zur Betrieblichen Ersten Hilfe“