Häusliche Pflegepersonen

Häusliche Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig tätig werden, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Versichert sind z.B. Familienangehörige, Nachbarn oder Freunde, wenn die Pflegetätigkeit einem Pflegebedürftigen im Sinne des Sozialgesetzbuches (d.h., unter Bezug von Leistungen der Pflegekasse) zugute kommt, nicht erwerbsmäßig ist und in häuslicher Umgebung erbracht wird.

nicht erwerbsmäßig

Bei der Pflege unter nahen Familienangehörigen ist anzunehmen, dass sie nicht erwerbsmäßig erfolgt. Dies ist auch für Freunde oder sonstige Personen, wenn eventuelle finanzielle Zuwendungen das Pflegegeld nicht übersteigen.

häusliche Umgebung

Die Pflege muss in häuslicher Umgebung des Pflegebedürftigen geleistet werden. Hierzu zählen der eigene Haushalt oder ein anderer Haushalt, in dem der Pflegebedürftige aufgenommen wurde.

Der Unfallversicherungsschutz für die Versicherten ist beitragsfrei. Eine besondere Meldepflicht besteht bei der Unfallkasse Brandenburg nicht. Sollte die Pflegeperson einen Unfall erleiden, so ist dieser binnen drei Tagen vom Pflegebedürftigen oder einem Familienangehörigen der Unfallkasse Brandenburg anzuzeigen.

Pflegetätigkeit als Beschäftigungsverhältnis auf privatrechtlicher Basis

Im Regelfall geht man davon aus, dass unter nahen Verwandten (insbesondere bei in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen) die Pflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird. Lediglich ein über die Pflege auf familienrechtlihcer Basis hinausgehendes Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Pflegebedürftigen und der Pflegeperson ist als abhängiges Beschäftigungsverhältnis melde- und beitragspflichtig. Ein solches abhängiges Beschäftigungsverhältnis wird im allgemeinen nur angenommen, wenn ein schriftlicher Vertrag vorliegt, mit dem der Angehörige seine Arbeitskraft zur Pflege zur Verfügung stellt und sich dabei in den Pflegehaushalt wie eine fremde Arbeitskraft eingliedert und ein der Arbeitsleistung angemessenes Arbeitsentgelt vereinbart und zugewendet wird.

Weiter Indizien für ein Beschäftigungsverhältnis sind die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen aus dem Arbeitsentgelt.

Informationen zum sicheren Arbeiten in der häuslichen Pflege finden Sie hier:

DGUV_Flyer_Pflege.pdf (562 KB)

Pflegetätigkeiten, die in häuslicher Umgebung als Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden, sind den Tätigkeiten von Haushaltshilfen gleichgestellt.