Helfer bei nicht gewerbsmäßiger Reittierhaltung

Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Reittierhaltung tätig werden, sind gesetzlich unfallversichert.

Der Begriff des Tierhalters bestimmt sich nach dem Bürgerlichen Recht. Als Halter eines Reittieres gilt, wer in eigenem Interesse für eine gewisse Dauer die Sorge für das Tier übernommen hat. Auf das Eigentum kommt es hierbei nicht an.